AHV- und IV-Renten
Die minimale AHV-Rente bleibt unverändert bei CHF 1’225 pro Monat, ebenfalls die maximale AHV-Rente bei CHF 2’450. Die Maximalrente für Ehepaare beträgt für 2024 ebenfalls unverändert CHF 3’675. Die Voraussetzung hierfür ist wie immer eine lückenlose Beitragsdauer von 44 Jahren. Zudem hat der Bundesrat keinen ausserordentlichen Teuerungsausgleich der AHV-Renten beschlossen.
Berufliche Vorsorge
Auch in der beruflichen Vorsorge bleiben die Kennzahlen unverändert. Die BVG-Eintrittsschwelle beträgt für das Jahr 2024 CHF 22’050 jährlich (Koordinationsabzug CHF 25’725).
Keine Änderungen in der Säule 3a
Folgerichtig ergeben sich auch in der freien Vorsorge keine Änderungen:
Angestellte welche einer Vorsorgeeinrichtung angehören dürfen auch 2024 CHF 7’056 pro Jahr in eine Säule 3a einzahlen. Selbständigerwerbende dürfen das 5‑fache einzahlen und können
CHF 35’280 jährlich steuerlich in Abzug bringen.
Reform-AHV21 tritt per 1. Januar 2024 in Kraft
Ab 2024 gibt es in der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV kein ‘Rentenalter’. Dieses wird durch das ‘Referenzalter’ ersetzt. Das soll die Flexibilisierung des Renteneintrittsalters zum Ausdruck bringen.
Betroffen von den Änderungen in der AHV sind ausschliesslich Frauen. Für sie erhöht sich das Referenzalter schrittweise (2025, 2026, 2027, 2028) um jeweils drei Monate pro Jahrgang. Der erste Jahrgang (1960) erlebt zum 1. Janaur 2024 noch keine Erhöhung des Rentenalters, für den Jahrgang 1961 beträgt das Rentenalter ab 1.1.2025 64 Jahre und 3 Monate usw. Der Anspruch auf die AHV-Altersrente beginnt am ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Referenzalter erreicht wurde. Bei einem früheren Bezug wird die Rente gekürzt
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Quelle: SVA Zürich, AHV-IV.ch